Das freiwillige Engagement muss mindestens seit einem Jahr geleistet werden und es besteht die Absicht es fortzusetzen.
Das freiwillige Engagement wird mindestens zwei Stunden pro Woche beziehungsweise 100 Stunden pro Jahr erbracht. Dabei kann Engagement in unterschiedlichen Aufgabengebieten
oder bei unterschiedlichen Organisationen zusammengefasst werden. Der / die Engagierte wohnt in Hamburg und/oder das Engagement wird in Hamburg ausgeübt. In anderen Bundesländern ausgeübtes Engagement kann im Rahmen einer Einzelfallprüfung berücksichtigt werden.
Das Engagement muss ausgeübt werden bei

  • Vereinen oder Institutionen, deren Gemeinnützigkeit anerkannt ist oder
  • Mitgliedsorganisationen in einem Wohlfahrtsverband oder
  • Körperschaften oder Stiftungen des Öffentlichen Rechts und deren Einrichtungen oder
  • öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen

Das Mindestalter der / des Engagierten beträgt 16 Jahre, in Ausnahmefällen gelten schon 15 Jahre – analog zur Jugendleiter/in-Card (Juleica) (siehe unten).
Das Engagement wird freiwillig ausgeübt, ist gemeinwohlorientiert und erfolgt ohne Bezahlung. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung, die die Steuerfreibeträge des § 3,
Nummern 26 (derzeit 3.000 € jährlich) und 26a (840 € jährlich) des Einkommensteuergesetzes nicht überschreitet, steht dem Erhalt der Engagement-Karte nicht entgegen. Die Vergünstigungen im Rahmen der Engagement-Karte sind bei Überschreiten der vorgenannten Freibeträge grundsätzlich steuerpflichtig. In Zusammenarbeit mit der Finanzbehörde wird ein Merkblatt mit steuerlichen Hinweisen erarbeitet, das zusammen mit der Engagement-Karte ausgehändigt wird.